§1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen Augeo Select Vermögensberaternetzwerk e.V.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Nürnberg.

(3) Die Dauer des Vereins ist unbestimmt. Sein Bestand wird durch das Ausscheiden einzelner Mitglieder nicht berührt.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(5) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§2 Zweck und Aufgabe

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der beruflichen Tätigkeit der Mitglieder als Versicherungs- und Finanzdienstleister.

(2) Zweck des Vereins ist ferner die Vertretung der Interessen seiner Mitglieder gegenüber Geschäftspartnern jeder Art, insbesondere verbesserte Konditionen im Sinne einer Einkaufsgemeinschaft zu verhandeln.

(3) Des Weiteren ist Zweck des Vereins die Förderung des Informationsaustauschs der Mitglieder untereinander. Der Verein versteht sich als Diskussions- und Arbeitsforum.

(4) Ferner hat der Verein folgende Aufgaben:

      a) seinen Mitgliedern in beruflichen Angelegenheiten beratend zur Seite zu stehen,

      b) den Austausch von beruflichen Erfahrungen unter seinen Mitgliedern zu fördern. Er kann auch für die Aus- und Weiterbildung Sorge tragen.

      c) Die berufliche Förderung der Mitglieder soll der Qualitätssicherung der geleisteten Beratung in Finanz- und Versicherungsfragen dienen.

(5) Die Selbständigkeit der Mitglieder des Vereins darf auf der Ebene der Verträge zwischen den Mitgliedern und anderen Unternehmern nicht durch Maßnahmen des Vereines eingeschränkt werden.

(6) Der Zweck des Vereins ist darauf ausgerichtet die Mitglieder bei der Betätigung als selbständige Versicherungs- und Finanzdienstleister zu unterstützen. Der Verein verfolgt keine parteipolitischen Ziele.

(7) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft ist für volljährige natürliche Personen, die einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Verein gerichtet haben möglich. Voraussetzung der Mitgliedschaft ist mindestens eine abgeschlossene Ausbildung zum Bank- oder Versicherungskaufmann. Abweichungen können mit einer Mehrheit von 75% der Mitglieder von der Mitgliederversammlung gestattet werden.

(2) Im Rahmen der Mitgliederversammlung wird über die Aufnahme entschieden. Das Quorum für die Aufnahme liegt bei 75% der abgegebenen Stimmen.

(3) Entscheidungen des Vereines in anderen Angelegenheiten werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit (51%) getroffen.

(4) Sind Mitglieder daran gehindert an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, so kann die Stimmabgabe per E-Mail bis um 10:00 Uhr des Versammlungstages abgegeben werden.

(5) Die Mitglieder erkennen die Satzungen und die weiteren Ordnungen des Vereins an.

(6) Bei der Antragstellung auf Aufnahme in den Verein sind genaue Angaben zum Unternehmen sowie über Umfang und Struktur der bei dem Antragsteller durchgeführten Tätigkeit zu machen.

§4 Rechte und Pflichten

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Tätigkeit des Vereins in dem in der Satzung und in Beschlüssen des Vorstandes festgelegten Umfang in Anspruch zu nehmen.

(2) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, bei der Unterstützung des Vereins aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.

(3) Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung und bei jeglichen Treffen.

(4) Jedes Mitglied hat die Pflicht und das Recht, die Interessen des Vereins zu wahren, insbesondere regelmäßig seinen Mitgliedsbeitrag zu leisten und die Arbeit des Vereins durch seine Mitarbeit zu unterstützen. Dies geschieht z.B. in Form von Mitarbeit in Arbeitskreisen, in der Vereinsführung, in der Verhandlung mit Geschäftspartnern usw.. Grundsätzlich sollen die Tätigkeiten des Vereins auf alle Mitglieder verteilt sein.

(5) Die Mitglieder sind an die satzungsgemäßen Beschlüsse des Vereines und seiner Organe gebunden. Sie sind verpflichtet, dem Verein gewissenhaft und fristgemäß alle dem Vereinszweck dienenden Auskünfte zu geben.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch dauernde Einstellung der beruflichen Tätigkeit als Versicherungs- oder Finanzberater, die Eröffnung des Privatinsolvenzverfahrens über das Vermögen des Mitgliedes, durch Austritt oder Ausschluss. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod. Die Mitglieder haben die Einstellung der beruflichen Tätigkeit als Versicherungs- oder Finanzdienstleister umgehend einem der Vorstände mitzuteilen.

(2) Die Erklärung des Austritts erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem ersten Vorsitzenden. Der Austritt ist zum Schluss eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

(3) Der Ausschluss erfolgt durch Entscheidung der Mitgliederversammlung. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen. Sind Mitglieder bei der Versammlung abwesend, so kann die Stimme per E-Mail bis um 10:00 Uhr zu Händen des Versammlungsleiters abgegeben werden.

(4) Ist ein Mitglied mehr als 3 Monate mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand und werden trotz schriftlicher Mahnung unter Setzung einer Zahlungsfrist von wenigstens 4 Wochen sowie Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt, so erfolgt die Streichung von der Mitgliederliste. Entsprechendes gilt, wenn das Mitglied mit dem Beitrag in Verzug gerät.

§ 6 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

      a) Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,

      b) Die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

      c) Die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts.

(2) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. und dem 2. Vorstand, dem Finanzvorstand und dem Schriftführer. Der 1. und 2. Vorstand sowie der Finanzvorstand sind für den Verein einzelvertretungsberechtigt.

§ 7 Amtsdauer und Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom ersten oder zweiten Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail einberufen werden.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr zu Beginn des Kalenderjahres statt.

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 75% der Mitglieder anwesend sind oder sich durch Stimmübertragungen vertreten lassen. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, kann durch den Vorstand einer Frist von 14 Tagen erneut zu einer Mitgliederversammlung geladen werden. Das Quorum von 75% gilt dann nicht für diese weitere Versammlung.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Entlastung und die Wahl des Vorstandes und die Änderung der Satzung. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen.

(4) Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden; dies gilt nicht für Satzungsänderungen. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

(5) Jedes Mitglied kann sich aufgrund schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Ein Mitglied kann höchstens drei Mitglieder vertreten. Die Stimmübertragung kann weisungsgebunden durch den Vertretenen erfolgen und gilt für alle Tagesordnungspunkte gleichermaßen.

(6) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmberechtigt ist nur derjenige, der sich mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrages nachweislich nicht im Rückstand befindet.

(7) Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

      a) Die Entgegennahme und Bestätigung des Geschäftsbericht und die Bestätigung des neuen Haushaltsplanes,

      b) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes,

      c) die Beschlussfassung über die vom Vorstand unterbreiteten Anträge sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten,

      d) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

      e) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines und Verwendung des vorhandenen Vereinsvermögens.

(8) Die Mitglieder sind zur Einhaltung aller ausdrücklich als vertraulich bezeichneten oder ihrer Natur nach vertraulichen Tatsachen, Beschlüssen oder Schriftstücken verpflichtet. Der Vorstand ist derselben Geheimhaltung verpflichtet wie die Mitglieder.

§ 9 Dokumentation der Beschlüsse der Vereinsorgane

Über die Beschlüsse des Vorstandes der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom ersten oder zweiten Vorsitzenden oder einem von der Versammlung gewählten Vertreter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Auflösung des Vereins

Abwicklung der Geschäfte vom Vorsitzenden und seinem Stellvertreter durchgeführt. Das verbleibende Vermögen ist gemäß Beschluss der letzten Mitgliederversammlung zu verwenden.

 

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